Vereinssatzung
Satzung
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Bereich 15.07.2000
§1
Der Verein fuhrt den Namen Verein für Heimatpflege Baierbrunn (VHB)
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ Er soll als Gemeinnützig anerkannt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein hat seinen Sitz in Baierbrunn.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Wirkungsbereich ist das Gemeindegebiet und dessen geschichtliches Umfeld.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Heimatgeschichte Baierbrunns verwirklicht:
A Erhaltung, Förderung und Erforschung von Boden- Bau- Natur- und geologischen Denkmälern.
B Archivierung, Konservierung und Dokumentation von Schriftstücken, Fotos, Büchern, Gegenständen
und Funden aus der Gemeinde und seinem geschichtlichen Umfeld.
C Schutz, Pflege und Förderung der natürlich und geschichtlich gewordenen Eigenheit der Heimat insbesondere des Ortsbildes von Baierbrunn und der Siedlung Buchenhain mit ihrem überlieferten traditionellen Baustil.
Der Verein kann Mitglied in anderen interessensgleichen Vereinen oder Verbänden sein, sowie die Zwecke des Vereins unterstützende Einrichtungen errichten und betreiben.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Aufwendungen ausgenommen.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Baierbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nur für das
"Gemeindearchiv nach dem Bay Archiv vom 22.12.1989 - in Baierbrunn" (bzw. gemeinnützige Zwecke in Baierbrunn) zu verwenden hat. Dies gilt auch für den Fall einer zukünftigen Gde- Auflösung, Zusammenlegung oder Verwaltungsgemeinschaft.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Spätestens nach einem Kalendermonat ist der Antrag angenommen, wenn dem von der Vorstandschaft nicht widersprochen wird.
Mitglieder können natürliche Personen, und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
1. Beendigung der Mitgliedschaft
a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß aus dem Verein.
e) bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter
Beiträge und / oder Vermögenswerte.
Wird der Jahresbeitrag nicht innerhalb des ersten halben Jahres nach Fälligkeit bezahlt ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied
zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Vorstandschaft.
2. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar des jeweiligen Jahres als Bringschuld zu entrichten.
Für Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte Mitglied werden gilt der volle Jahresbeitrag,
Für Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte Mitglied werden gilt der Beitrag ab dem neuen Jahr.
Familienmitgliedschaft umfaßt auch Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Danach werden diese automatisch Einzelmitglied.
3. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Hauptversammlung
d) zwei Kassenprüfer
e) einem Archivar und /oder Zeugwart
zu e): Der Erwerb von Gegenständen ist jeweils durch einen Kauf-oder Schenkungsvertrag zu belegen.
Verleihung: Gegenstände sind durch einen Leihgabenvertrag zu belegen. Eine Inventarliste ist zu fuhren.
4. Die Vorstandschaft besteht aus dem I. Vorstand
II. Vorstand (Stellvertreter)
einem Kassenführer
einem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter der 1. und 2. Vorstand vertreten.
Dem Kassier obliegen alle finanziellen Angelegenheiten. Der Schriftführer erstellt die Protokolle und ist für die Öffentlichkeitsarbeit - in Abstimmung mit dem Vorstand - zuständig.
5. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan angewiesen sind. Z.B: Abschluß von Arbeitsverträgen, Kündigung von Mitarbeitern, Vereinsausschlüsse, Vertragsabschlüsse mit Dritten.
Ist ein Beschluß des Ausschußes einstimmig, hat der Vorstand diesen Beschluß zu folgen wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
6. Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt Die Amtszeit beginnt jeweils mit den Neuwahlen.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, nicht aber juristische Personen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Ausschuß ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit wählen.
7. Ausschuß
Der Ausschuß ist ein Organ des Vereins, das den Vorstand in seiner Vereinstätigkeit unterstützt.
Dieser besteht aus mindestens drei von der Hauptversammlung gewählten Personen. Die Zahl der Ausschußmitglieder soll sich der Mitgliederzahl anpassen.
Im Ausschuß soll aus dem Vorstand mindestens eine Person anwesend sein. Der Ausschuß tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 2 mal im Jahr. Die Einladung zum Ausschuß kann mündlich oder schriftlich erfolgen, jedoch mindestens 5 Tage vorher. Bei festen Terminen. Ort und Zeit ist eine Benachrichtigung der Ausschußmitglieder nicht erforderlich. Der Ausschuß kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen, aber keine Beschlüsse fassen.
8. Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, jedoch spätestens bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich.
Die Einladung, die eine Tagesordnung enthält, muß mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Anträge zur Versammlung sind spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder, wobei jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3- Mehrheit der Anwesenden.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung stellen. Über die Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung der Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben
- die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und der Kassenprüfer
- die Entlastung der Vorstandschaft wenn die Kassenprüfer die ordnungsgemäße Führung für richtig erklärt haben.
- die Entlastung stellt einer der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens
1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
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Leitgedanke: Um die Heimatgeschichte in Baierbrunn mehr zu fördern das geschichtliche Umfeld - den Dorfcharakter und die Siedlungsstruktur von Buchenhain - durch moderne Architektur nicht noch weiter zu beeinträchtigen, erscheint es sinnvoll in diese Satzung den Bereich „C aufzunehmen.
Zukunftsgedanke: Zur Unterbringung der Gegenstände wird langfristig an ein Heimathaus bzw. Museum gedacht. Zu gegebenen Anlässen sollen Vereinsgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Literaturangabe: Leitfaden der Bereiche A - C ist die DENKMALFIBEL des Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst von 1991; GEOWISSENSCHAFTLICH SCHUTZWÜRDIGE OBJEKTE IN OBERBAYERN 1994, Bayerisches Geologisches LA 80797 München; Satzung Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V. 80539 München von 1992; Bayerisches Archivgesetz vom 22.12.1989. FOTOGRAFIEN in Museen, Archiven und Sammlungen; Konservieren- Archivieren- Präsentieren 1995 München, überreicht von LANDESSTELLE FÜR DIE NICHTSTAATLICHEN MUSEEN 80538 München.
Der Satzungsentwurf wurde im Juni / Juli 1999 begonnen und dem - Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V. München zur Prüfung am 31.7.1999 übersandt und mit Schreiben vom 28.9.1999 als - rechtlich keine Einwände - befürwortet. Dem Finanzamt München für Körperschaft wurde ebenfalls zur Prüfung am 31.7.1999 ein Entwurf übersandt Gemäß dem Schreiben vom 11.8.1999 (Mustersatzung) geändert und mit Schreiben vom 6.9.1999 genehmigt.
- In der Gründungsversammlung am Montag den 27. 12. 1999 wurde der Entwurf als Satzung einstimmig beschlossen. -
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München am 13.7.2000 unter Nr. VR 16928 eingetragen.
- Das Finanzamt für Körperschaften München hat mit Bescheid vom 14. 1. 2000 Steuer- Nr. 845 / 20224 die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt